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Zeitstrahl

Police

Klauseln & AVBs

Zeitstrahl

Police

Beispielhafte Darstellung einer Police mit vereinbarter Umsatzprämie. Sollten Sie eine andere Abrechnungsart gewählt haben, kann die Beschreibung entsprechend abweichen.

Firma
(Versicherungsnehmer)

Ihr Unternehmen

Muster AG

Standard-
Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist, die Sie Ihren Kunden regulär einräumen.

30 Tage

Adresse

Mustergasse 99a

Maximale
Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist, die Sie Ihren Kunden maximal einräumen können.

90 Tage

PLZ/Ort

8000 Zürich

Versicherbarer
Umsatz

Der geschätzte Umsatz mit Ihren versicherten Kunden pro Versicherungsjahr.

Ca. CHF 20’000’000.-

Geschäftstätigkeit

Ihr regelmässiger Geschäftsbetrieb.

Herstellung und Handel von Holzwaren

Forderungsausfälle

Haben Sie in den letzten drei Jahren Zahlungen von Ihren Kunden nicht erhalten?

Keine Ausfälle in den letzten 3 Jahren

Versicherungsvertrag
Nr.

Ihre individuelle Policen-Nummer, welche als eindeutige Identifizierung Ihrer Police dient.

123456.01

Vertragslaufzeit

Die vertraglich festgelegte Laufzeit der Versicherungspolice.

01.01.2020 –
31.12.2020

Vertragsdauer

Der Zeitraum eines Versicherungsjahres.

12 Monate

Gültig ab

Das Datum zu dem Ihre Versicherungsleistung beginnt.

01.01.2020

A,1

Prämiensatz

Die zu entrichtende Prämie ist ein Prozentsatz vom Umsatz mit den von Ihnen bei uns versicherten Kunden.

** % vom Umsatz mit den versicherten Kunden

Mindestprämie

Die zu entrichtende Minimumprämie für ein Versicherungsjahr. Sie entspricht einem prozentualen Wert der erwarteten Jahresprämie.

CHF ** pro Versicherungsjahr

Inkassogebühr
(Inkasso durch Euler Hermes Services)

Der prozentuale Anteil vom Umsatz mit den versicherten Kunden, der für die Inkassodienstleistungen zu entrichten ist.

** % vom Umsatz mit den versicherten Kunden

Mindestinkassogebühr

Die vereinbarte Mindestinkassogebühr pro Versicherungsjahr.

CHF ** pro Versicherungsjahr

Angaben für die Prämienberechnung

Für die Berechnung der Prämie melden Sie uns den tatsächlichen Umsatz mit Ihren versicherten Kunden im ersten Monat des Folgejahres für das abgelaufene Versicherungsjahr. Basierend auf dem effektiven Umsatz wird die Schlussrechnung für das vergangene Jahr erstellt. Weiter informieren Sie uns bitte über den geplanten Umsatz für das neue Versicherungsjahr.

Im ersten Monat eines Versicherungsjahres ist der für das Versicherungsjahr geplante und der im abgelaufenen Versicherungsjahr getätigte Umsatz mit den versicherten Kunden zu melden.

Ermittlung der Prämie und Inkassogebühr

Dies ist die Fälligkeit für die Akontozahlungen. Anhand des gemeldeten Umsatzes wird die zu zahlende Gesamtjahresprämie und Inkassogebühr für das abgelaufene Versicherungsjahr ermittelt. Hiervon werden die bereits geleisteten Akontozahlungen abgezogen.

Am Ende des Versicherungsjahres unter Verrechnung der Akontozahlungen pro Quartal von CHF **

A,2

Kreditprüfungsgebühren (Kreditprüfung und –überwachung durch Euler Hermes Services)

Für die Kreditprüfung und die laufende Überwachung der Bonität Ihrer Kunden berechnen wir eine Gebühr pro Kunde und Versicherungsjahr.

CHF ** pro Kunde und Versicherungsjahr für Kunden, die Euler Hermes Services prüft

A,3

Versicherungsquote
(§6 AVB)

Unsere Entschädigungsleistung pro Kunde und offener Forderung ist auf die Versicherungsquote begrenzt.

90% für Debitoren, für die Euler Hermes eine Versicherungssumme festgesetzt hat

80% für Debitoren, die im Rahmen der Selbstprüfung versichert sind

A,4

Höchstentschädigung
(§15 AVB)

Unsere gesamten Entschädigungsleistungen pro Versicherungsjahr sind in der Höhe begrenzt.

**fache der gezahlten Prämie pro Versicherungsjahr

A,5

Anbietungsgrenze
(§4 AVB)

Sie verpflichten sich, uns alle Forderungen, die den genannten Betrag übersteigen, zur Übernahme des Versicherungsschutzes anzubieten und ausreichende Versicherungssummen zu beantragen.

CHF **

A,6

Franchise-Betrag
(§12 AVB)

Ihre Selbstbeteiligung an der Entschädigungsleistung pro Kunde.

CHF **

A,7

Frist zur Meldung unbezahlter Forderungen und Übergabe des Inkassomandates
(§9 AVB und §10 AVB)

Innerhalb dieser Frist (nach der ursprünglichen Fälligkeit) muss eine unbezahlte Forderung gemeldet werden.

** Tage nach ursprünglicher Fälligkeit

A,8

Automatische Aufhebung des Versicherungsschutzes
(§5 AVB)

Der Versicherungsschutz endet nach dieser Frist für weitere Forderungen, wenn eine vorherige versicherte oder unversicherte Forderung gegen einen Kunden nicht bezahlt worden ist. Es sei denn, die Euler Hermes bestätigt per Kreditmitteilung den Versicherungsschutz.

** Tage nach ursprünglicher Fälligkeit

Besondere Bestimmungen (A, 9)

In den besonderen Bestimmungen werden individuelle und spezifische Vereinbarungen und Klauseln definiert.

Mitdeckung bestehender Forderungen (Einhaftung)

Sie haben bei Vertragsbeginn auch die Möglichkeit, bereits bestehende Forderungen mitzuversichern, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Aushaftender Versicherungsschutz (Aushaftung)

Der Versicherungsschutz bleibt auch nach Vertragsende weiterhin bestehen, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Versicherung für Beteiligungsgesellschaften

Der Versicherungsschutz kann auch auf Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland ausgedehnt werden.

Verlängerung der Gültigkeit von Versicherungssummen

Für den Fall, dass wir die Versicherungssumme reduzieren oder aufheben, wird diese Reduzierung oder Aufhebung erst X Tage nach Zugang der Kreditmitteilung für Sie wirksam.

Vorauszahlungen des Versicherungsnehmers

Der Versicherungschutz erstreckt sich auch auf Ihre Vorauszahlunen an Lieferanten, für welche noch keine Gegenleistung erbracht wurde.

Versicherungsschutz für zedierte Forderungen

Sofern Sie Ihre Forderungen an ein Finanzinstitut, z.B. eine Bank abgetreten haben, können Sie auch diese Forderungen im Versicherungsschutz integrieren. Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für Ihre Forderungen und jene, die abgetreten wurden.

Fabrikationskosten

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Fabrikationskosten, die der Herstellung der Waren oder ab Beginn der Dienstleistung entstanden sind.

Einschränkung der automatischen Aufhebung des Versicherungsschutzes

Sie melden uns nur die Überfälligkeit jener Forderungen, die einen festgelegten Betrag übersteigen.

Versicherungsschutz für bindende Lieferverpflichtungen

Sind Sie mit Ihrem Kunden eine bindende Lieferverpflichtung eingegangen, von deren Erfüllung Sie sich nicht befreien können? Für den Fall, dass wir die Versicherungssumme reduzieren oder aufheben, bleibt Ihr Versicherungsschutz unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen bestehen, wenn Sie die Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb der festgelegten Frist liefern bzw. erbringen.

Ausschluss vom Versicherungsschutz für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gegen Wirtschafts- oder Handelssanktion verstossen

Ihre Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen, die gegen anwendbare Gesetze oder Verordnungen wie beispielsweise Wirtschafts- oder Handelssanktionen verstossen, sind nicht versichert.

Selbstprüfung

Im Rahmen der Selbstprüfung können Sie Versicherungsschutz bis zur festgesetzten Anbietungsgrenze (A,5.) erlangen, ohne eine Versicherungssumme bei uns zu beantragen. Zur Prüfung, ob Versicherungsschutz möglich ist oder nicht, können Sie entweder die erwähnten Auskunfteien nutzen oder Sie nutzen die bisherige Zahlungserfahrung mit Ihrem Kunden. Sobald aber die offenen Forderungen gegen einen Kunden die festgesetzte Anbietungsgrenze übersteigen, muss eine Versicherungssumme bei uns beantragt werden.

Versicherungsschutz für politische Risiken

Folgende Versicherungsfälle sind im Versicherungsschutz eingeschlossen:

  • Versicherungsfälle, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution oder durch Behinderung des Waren- und / oder Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen mitverursacht worden sind.
  • Versicherungsfälle, bei denen Ihr Kunde ein öffentlich-rechtliches Unternehmen ist.

Versicherte Länder

Länderliste

Klauseln

Ausschluss vom Versicherungsschutz für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gegen Wirtschafts- oder Handelssanktion verstossen

Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen, die gegen relevante Gesetze oder Regulierungen verstossen (einschliesslich Gesetze und Regulierungen, die Wirtschafts- oder Handelssanktionen zum Inhalt haben), sind nicht versichert.

Zur Klarstellung gewährt der Versicherer weder Versicherungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertrages noch zahlt er Entschädigungsleistungen aus, soweit er durch die Gewährung und/oder Auszahlung Sanktionsmassnahmen, Verboten oder Beschränkungen nach relevanten Wirtschafts- oder Handelssanktionen ausgesetzt wäre.

Mitdeckung bestehender Forderungen (Einhaftung)

Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei Vertragsbeginn auch auf bereits bestehende Forderungen, sofern keine längeren Zahlungsziele, als in den Besonderen Bedingungen (A) genannt, vereinbart wurden und die Forderungen bei Vertragsbeginn nicht überfällig sind.

Die für diese Deckung in den Besonderen Bedingungen genannte zusätzliche Prämie (A, 11) ist mit Vertragsbeginn fällig und nicht Bestandteil der in den Besonderen Bedingungen festgelegten Mindestprämie (A, 1.2).

Aushaftender Versicherungsschutz (Aushaftung)

Abweichend von § 1 und § 2 Ziffer 7 AVB ersetzt Euler Hermes dem Versicherungsnehmer auch Ausfälle versi-cherter Forderungen, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages uneinbringlich werden. Ein Nachrücken unversicherter Forderungen (§ 3 Ziffer 2 AVB) ist nach Beendigung des Versicherungsvertrages ausgeschlossen.

Die Obliegenheiten gemäss § 8, § 9, § 10 und § 12 Ziffern 4 und 5 AVB sind in diesem Fall auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages weiter zu erfüllen.

In Ergänzung zu § 15 AVB wird die Entschädigungsleistung für den Fall, dass der Versicherungsfall nach Beendi-gung des Versicherungsvertrages eintritt, dem letzten Versicherungsjahr zugerechnet.

Verlängerung der Gültigkeit von Versicherungssummen

  1. Abweichend von § 2 Ziffer 3 AVB werden Reduzierungen von Versicherungssummen oder Aufhebungen des Versicherungsschutzes erst ** Kalendertage nach Zugang der entsprechenden Kreditmitteilung wirksam und gelten erst ab diesem Zeitpunkt für alle Ihre Forderungen aus künftigen Lieferun-gen und Leistungen des Versicherungsnehmers gegen den betreffenden Kunden. Die Verlängerung der Gültigkeit der Versicherungssumme tritt nur dann ein, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.1 Es handelt sich um einen Kunden, der in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Kreditmitteilung mindestens zweimal Waren bezogen oder Leistungen in Anspruch genommen und diese innerhalb des vereinbarten Zah-lungsziels zuzüglich Überfälligkeitsfrist geordnet bezahlt hat; und
    2. 1.2 Bei Zugang der Kreditmitteilung ist in Bezug auf den Kunden weder ein Versicherungsfall gemäss § 11 AVB noch der automatische Risikoausschluss gemäss § 5 AVB eingetreten.
  2. Tritt während der im ersten Absatz definierten Frist einer der in Ziffer 1.2 beschriebenen Umstände ein, endet der Versicherungsschutz automatisch gemäss § 2 Ziffer 7 AVB für alle Forderungen aus künftigen Lieferungen und Leistungen.
  3. Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung, sofern sich bereits für den jeweiligen Kunden aus der im Ver-sicherungsschein gegebenenfalls vereinbarten Klausel „Versicherungsschutz für bindende Verträge“ ein von den AVB abweichendes Wirksamwerden der Kreditmitteilung ergibt.
  4. Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung für Kunden, deren Sitz in einem Land liegt, das in den Beson-deren Bedingungen (A, 12) unter dem Eintrag für die Verlängerung der Gültigkeit von Versicherungssummen mit „Nein“ gekennzeichnet ist.

Versicherung für Beteiligungsgesellschaften

  1. Gegenüber den in die Versicherung eingeschlossenen Kunden besteht Versicherungsschutz ***auch/nur*** für die Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen der in den Besonderen Bedingungen (A, 11) genannten Unternehmen (Versicherte).

    Die Prämie für versicherte Forderungen der Versicherten sind einschliesslich der jeweils anzuwendenden Versi-cherungssteuer oder ähnlicher Abgaben zu bezahlen.
  2. Alle Anzeigen und Erklärungen sowie Verpflichtungen und Obliegenheiten können sowohl vom Versicherungsnehmer als auch von Versicherten abgegeben bzw. erfüllt werden. Alle Erklärungen und Handlungen von Euler Hermes müssen dem Versicherungsnehmer gegenüber erfolgen, sofern keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

    Verletzungen von gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Obliegenheiten und Verpflichtungen durch den Versicherungsnehmer muss jeder Versicherte gegen sich gelten lassen. Umgekehrt muss auch der Versicherungs-nehmer Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen eines Versicherten gegen sich gelten lassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch im Verhältnis zu den Versicherten.

    *** Hinweis ***
    Die für einen Kunden festgesetzte Versicherungssumme gilt sowohl für die Forderungen des Versicherungsneh-mers als auch für die der Versicherten.
    alternativ
    Mehrere für einen Kunden festgesetzte Versicherungssummen gelten jeweils unabhängig voneinander für den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten.

Versicherungsschutz für zedierte Forderungen

  1. Gegenüber den in die Versicherung eingeschlossenen Kunden besteht Versicherungs¬schutz auch für solche Forderungen, die der Versicherungsnehmer an das in den Besonderen Bedingungen (A, 11) genannte Unternehmen (Versicherte) abgetreten hat respektive abgetreten haben wird und die in ihrem Ursprung aus Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen des Versicherungsnehmers resultieren.
  2. Alle Anzeigen und Erklärungen sowie Verpflichtungen und Obliegenheiten können sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherten abgegeben bzw. erfüllt werden. Alle Erklärungen und Handlungen von Euler Hermes müssen dem Versicherungsnehmer gegenüber erfolgen, sofern keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

    Verletzungen von gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Obliegenheiten und Verpflichtungen durch den Versicherungsnehmer muss auch der Versicherte gegen sich gelten lassen. Umgekehrt muss auch der Versicherungsnehmer Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen vom Versicherten gegen sich gelten lassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch im Verhältnis zum Versicherten.

    *** Hinweis ***
    Die für einen Kunden festgesetzte Versicherungssumme gilt sowohl für die Forderungen des Versicherungsnehmers als auch für die des Versicherten.

Fabrikationskosten

  1. Versicherungsschutz besteht für Fabrikationskosten, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ab Aufnahme der Fabrikation von Waren bis zu deren Fertigstellung oder ab Beginn der Werk- oder Dienstleistung entstanden sind, sofern diesen ein schriftlicher Auftrag zugrunde liegt und Euler Hermes für den Kunden eine Versicherungssumme eingeräumt hat.
  2. Fabrikationskosten sind diejenigen Aufwendungen und Gemeinkosten, die nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Kostenrechnung - ohne Berücksichtigung eines entgan¬genen Gewinnes - den herzustellenden Waren oder auszuführenden Werk- oder Dienstleistungen nach¬weislich zuzurechnen sind und zur vertragsgemässen Erfüllung erforderlich waren. Dies schliesst rechtlich begründete Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers aus Lieferungen oder Werk- oder Dienstleistungen Dritter, soweit sie zur Erfüllung des Vertrages erforderlich waren, ein.
  3. Die Fabrikationskosten sind in der Reihenfolge ihres Entstehens maximal bis zum Auf¬tragswert versichert,
    1. 3.1 soweit die Summe der versicherten Forderungen aus Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen die Versicherungssumme nicht erreicht, und
    2. 3.2 sofern die Aufnahme der Leistung bei Aufhebung des Versicherungsschutzes gemäss § 2 Ziffer 3 AVB oder bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäss § 11 AVB nicht länger zurückliegt als die in den Besonderen Bedingungen festgesetzte Frist (A, 12), und
    3. 3.3 soweit die Fabrikationskosten nachgewiesen werden und dem versicherten Auftrag zuzuordnen sind.
  4. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich nach Zugang der Kreditmitteilung gemäss § 2 Ziffer 3 AVB oder Eintritt des Versicherungsfalles nach § 11 AVB den an diesem Tag bestehenden Fabrikationsstand je Auftrag zu spezifizieren und die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Fabrikationskosten gemäss Nr. 2 sowie die bis dahin entstandenen Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen anzuzeigen.
  5. Endet der Versicherungsschutz für einen Kunden aufgrund einer der in § 2 Ziffer 7 AVB genannten Voraussetzungen, so endet auch der Versicherungsschutz für künftig entstehende Fabrikationskosten. Abweichend hiervon ist Euler Hermes gemäss § 8 AVB berechtigt, den Versicherungsnehmer anzuweisen, in der Produktion befindliche Waren fertig zu stellen. In diesem Fall sind die für die Fertigstellung aufzuwendenden Fabrikationskosten auch insoweit versichert, wie sie die Versicherungssumme übersteigen.
  6. Hebt Euler Hermes den Versicherungsschutz für einen Kunden nach § 2 Ziffer 3 AVB auf, gilt 12 Monate nach Zugang dieser Mitteilung der Versicherungsfall für die Fabrikationskosten als eingetreten, sofern bis zu diesem Zeitpunkt Euler Hermes keine Weisung im Sinne der Nr. 5 erteilt hat oder nicht der Versicherungsfall nach § 11 AVB bereits vorliegt.
  7. Der Versicherungsschutz für entstandene Fabrikationskosten endet spätestens 3 Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages, es sei denn der Versicherungsnehmer hat die Fabrikationskosten innerhalb der Frist als Lieferungen, Werk- oder Dienstleistungen fakturiert.
  8. Fabrikationskosten unterliegen der Anbietungspflicht.
  9. Bei der Ausfallberechnung werden Zahlungen und Erlöse entsprechend § 12 Ziffer 2 AVB von den Fabrikationskosten in Abzug gebracht.

    *** für Saldenmelder: Hinweis: ***
    Die Fabrikationskosten sind mit der monatlichen Meldung zur Prämienberechnung aufzugeben.

    *** für Saldenmelder, alternativ: Hinweis: ***
    Die Fabrikationskosten sind mit der monatlichen Meldung zur Prämienberechnung pauschal mit CHF *** aufzugeben.

Selbstprüfung

  1. Ist für einen Kunden des Versicherungsnehmers keine Kreditentscheidung durch Euler Hermes getroffen worden, sind in Ergänzung zu § 2 AVB Forderungen gegen diesen Kunden bis zur Höhe der in den Besonderen Bedingungen festgelegten Anbietungsgrenze (A, 7) versichert, sofern der Versicherungsnehmer dem Kunden einen Kredit einräumt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.1 Der Versicherungsnehmer hat keine Kenntnis über Tatsachen oder Umstände, welche die Krediteinräumung nicht rechtfertigen. Insbesondere ist in den letzten 12 Monaten vor Entstehen der neuen Forderung bei dem Kunden keiner der in § 9 Ziffer 2.2 bis 2.4 AVB aufgeführten Umstände eingetreten und es bestehen keine unbezahlten Forderungen gemäss § 9 Ziffer 2.1 AVB. Daneben ist der Kunde nicht zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne bedeutet das Vorliegen eines der Tatbestände gemäss § 11 Ziffer 2 bis 5 AVB.
    2. 1.2 Es darf dem Versicherungsnehmer innerhalb der letzten 12 Monate vor der Krediteinräumung keine Ablehnung einer Versicherungssumme für diesen Kunden von Euler Hermes zugegangen sein.
    3. 1.3 Der eingeräumte Kredit muss durch eine schriftliche Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei, die nicht älter als 12 Monate ist, zweifelsfrei gerechtfertigt sein. Die vereinbarten Auskunfteien sind in den Besonderen Bedingungen (A, 11) festgelegt. Als Schriftform gilt auch der Ausdruck einer per Online-Anbindung erteilten Auskunft. Die Auskunft muss den eingeräumten Kredit ohne Einschränkungen oder Empfehlung von Sicherheiten zweifelsfrei durch Nennung eines entsprechenden Höchstkreditbetrages rechtfertigen.
    4. 1.3.1 Auf eine Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei kann verzichtet werden, sofern der Kunde in den letzten 12 Monaten zweimal Warenlieferungen erhalten oder Werk- oder Dienstleistungen in Anspruch genommen und diese spätestens 30 Tage nach ursprünglicher Fälligkeit bezahlt hat.
    5. 1.3.2 Übersteigt der eingeräumte Kredit einen Betrag von *** 0’000.-, muss der Kunde mindestens zweimal Warenlieferungen erhalten oder Werk- oder Dienstleistungen im Wert von jeweils mindestens *** 0’000.- in Anspruch genommen und diese spätestens 30 Tage nach ursprünglicher Fälligkeit bezahlt haben.
    6. 1.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sämtliche Dokumente, die Grundlage der Krediteinräumung sind, 12 Monate zur Prüfung durch Euler Hermes aufzubewahren.
  2. 2.1 Bleibt eine Forderung bis zum Ablauf der in (A, 9) festgelegten Meldefrist unbezahlt, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich oder per Online-Verbindung eine der beiden unter § 10 Ziffer 1 AVB genannten Massnahmen zu ergreifen.
  3. 2.2 Die Uneinbringlichkeit für im Rahmen der Selbstprüfung versicherte Forderungen liegt neben den in § 11 Ziffern 2 bis 5 AVB genannten Tatbeständen vor, wenn die versicherte Forderung nicht oder nicht vollständig bezahlt ist und die in den Besonderen Bedingungen festgesetzte Frist (A, 12) beginnend mit dem Tag, an dem das Inkassomandat bei Euler Hermes eintrifft, abgelaufen ist (Nichtzahlungstatbestand).
  4. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Selbstprüfung erstreckt sich nicht auf die Kunden, deren Sitz in einem Land liegt, das in den Besonderen Bedingungen (A, 12) unter dem Eintrag für die Selbstprüfung mit ‚N’ gekennzeichnet ist.
  5. Die Umsätze bzw. Forderungen, für die der Versicherungsnehmer im Rahmen der Selbstprüfung Versicherungsschutz erlangt, sind in der Meldung für die Berechnung der Prämie aufzugeben.
  6. Nach der automatischen Aufhebung des Versicherungsschutzes für Kunden, die im Rahmen der Selbstprüfung versichert waren, setzt der Versicherungsschutz für Forderungen aus weiteren Lieferungen und Werk- oder Dienstleistungen ab Aufhebung wieder ein, wenn sämtliche fälligen Forderungen bezahlt sind und für neu entstandene Forderungen keine negativen Informationen gemäss § 9 Ziffer 2.1 bis 2.4 AVB vorliegen.
  7. Soweit die Forderungen gegen einen Kunden insgesamt die Anbietungsgrenze (A, 7) überschreiten, besteht Versicherungsschutz für die Gesamtheit der Forderungen nur, wenn eine Versicherungssumme durch Euler Hermes festgesetzt worden ist.
  8. Mit Zugang einer Kreditmitteilung von Euler Hermes erlischt eine im Rahmen der Selbstprüfung eingeräumte Versicherungssumme für denselben Kunden für zukünftig entstehende Forderungen.

Einschränkung der automatischen Aufhebung des Versicherungsschutzes

In Abänderung des § 5 AVB besteht Versicherungsschutz auch für Forderungen aus weiteren Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen, wenn eine versicherte oder unversicherte Forderung gegen einen Kunden, für den Euler Hermes eine Versicherungssumme festgesetzt hat, bei Ablauf der festgelegten Frist (A, 10) ganz oder teilweise nicht bezahlt wurde und den in den Besonderen Bedingungen genannten Betrag (A, 11) nicht überschreitet.

Für diese Forderungen entfällt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Meldung unbezahlter Forderungen gemäss § 9 Ziffer 3 AVB bei Ablauf der in den Besonderen Bedingungen festgelegten Frist (A, 9) und somit auch die Verpflichtung zur Übergabe des Inkassomandates gemäss § 10 Ziffer 1 AVB.

Versicherungsschutz für bindende Lieferverpflichtungen

  1. Ist der Versicherungsnehmer gegenüber einem von der Beschränkung oder Aufhebung des Versicherungsschutzes betroffenen Kunden vor Zugang der Kreditmitteilung bei dem Versicherungsnehmer eine bindende Lieferverpflichtung eingegangen, von deren Erfüllung er sich nicht befreien kann, so bleibt der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bestehen.

    Dies gilt jedoch nur für Forderungen aus solchen bindenden Lieferverpflichtungen, die innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages und innerhalb der in den Besonderen Bedingungen genannten Frist (A, 12) nach dem Zugang der Mitteilung über die Beschränkung oder Aufhebung des Versicherungsschutzes auszuführen sind.
  2. Der Versicherungsschutz für Forderungen aus noch nicht erfüllten Lieferverpflichtungen endet in jedem Fall automatisch, sobald die vereinbarte Ausschlussfrist nach ursprünglicher Fälligkeit gem. § 5 AVB überschritten wird oder ein Versicherungsfall gemäss § 11 AVB eintritt.

Versicherungsschutz für politische Risiken

  1. In Abänderung des § 2 Ziffer 4.1 und § 2 Ziffer 4.6 AVB besteht Versicherungsschutz auch für Ausfälle an versicherten Forderungen, die im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber versicherten Kunden und öffentlich-rechtlichen Abnehmern mit Sitz in den im Versicherungsvertrag festgelegten Ländern entstehen, sofern diese Forderungen infolge politischer Umstände uneinbringlich sind.

    Forderungen sind im Rahmen dieser Klausel nur versichert, wenn der Versicherer vor Entstehen der Forderungen eine Versicherungssumme für den jeweiligen Kunden durch schriftliche Mitteilung oder per Online-Verbindung eingeräumt hat.
  2. Ergänzend zu § 11 AVB liegt Uneinbringlichkeit infolge politischer Umstände vor, sofern
  3. 2.1. nach der vertragsgemässen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung durch den Versicherungsnehmer die Erfüllung oder Beitreibung der Forderung in jeder Form infolge von Krieg, kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen, Aufruhr oder Revolution verhindert wird; oder
  4. 2.2. wenn ein Konvertierungs- und Transferfall eingetreten ist, indem durch Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen Beträge, die der ausländische Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Gegenwert für die Forderung bei einer zahlungsfähigen Bank in seinem Land zum Zwecke der Überweisung an den Versicherungsnehmer eingezahlt hat, nicht in die vereinbarte Währung konvertiert oder nicht transferiert werden, wobei sämtliche Vorschriften für die Konvertierung und Transferierung dieser Beträge erfüllt wurden - die vorstehend beschriebene Einzahlungsverpflichtung ist für öffentlich-rechtliche Abnehmer keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz;

    und die festgelegte Nichtzahlungsfrist (A, 12), beginnend mit dem Tag, an dem das Inkassomandat bei Euler Hermes eintrifft.
  • Bei Gefahrerhöhung oder aus sonstigen wichtigen Gründen ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsschutz für einzelne oder für alle Länder aufzuheben.

    Diese Massnahme wird für zukünftige Forderungen wirksam mit Zugang der Mitteilung beim Versicherungsnehmer.
  • Versicherungsschutz besteht nicht für Ausfälle an Forderungen, die mittelbar oder unmittelbar infolge von Krieg (gleich, ob vor oder nach dem Ausbruch der Feindseligkeiten) zwischen den Ländern China, Frankreich, Grossbritannien, Russische Föderation oder den USA verursacht wurden.
  • Vorauszahlungen des Versicherungsnehmers

    Besteht für einen in die Versicherung eingeschlossenen Lieferanten des Versicherungsneh¬mers eine Versicherungssumme, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Anspruch auf Rückzahlung solcher Vorauszahlungen, die der Versicherungsnehmer an seinen Liefe¬ranten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen geleistet hat.

    Versicherungsschutz besteht nicht, wenn für die Lieferung, Werk- oder Dienstleistung eine längere Frist als das in den Besonderen Bedingungen genannte maximale Zahlungsziel vereinbart wird. Die Frist beginnt mit der Vorauszahlung.

    Jede zur Vertragserfüllung erbrachte Lieferung, Werk- oder Dienstleistung wird auf die Vorauszah¬lung angerechnet.

    Der Gesamtwert der Vorauszahlungen ist für die Prämienberechnung zu melden.

    AVBs

    § 1 Gegenstand der Versicherung

    Euler Hermes ersetzt Ausfälle an Forderungen aus Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen, die uneinbringlich sind, soweit diese Forderungen während der Laufzeit des Versicherungsvertrages entstanden sind und aufgrund eines während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintretenden Versicherungsfalles uneinbringlich werden.

    § 2 Umfang des Versicherungsschutzes

    1. Versicherungsschutz besteht für Forderungen aus Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen, die frei von Gegenrechten sind. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Versendung der Ware oder der Ausführung der Werk- oder Dienstleistung, sofern die Forderungen aus diesen Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen innerhalb der nächsten 30 Tage fakturiert werden. Wird später fakturiert, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
    2. Forderungen sind nur versichert, wenn Euler Hermes vor Entstehen der Forderungen eine Versicherungssumme für den jeweiligen Kunden per Kreditmitteilung eingeräumt hat. Als Kreditmitteilungen im Sinne dieses Versicherungsvertrages gelten alle Mitteilungen von Euler Hermes an den Versicherungsnehmer, mit denen dem Versicherungsnehmer Entscheidungen bezüglich des Versicherungsschutzes für den jeweiligen Kunden oder für die Gesamtheit aller Kunden mit Sitz in einem Land angezeigt werden. Eine solche Kreditmitteilung kann schriftlich oder per Online-Verbindung erfolgen.
    3. Bei Gefahrerhöhung oder aus sonstigen wichtigen Gründen kann Euler Hermes den Versicherungsschutz sofort per Kreditmitteilung für einen Kunden oder für die Gesamtheit aller Kunden mit Sitz in einem Land beschränken oder aufheben. Als eine solche Beschränkung des Versicherungsschutzes gilt auch, aber nicht ausschliesslich, die Reduzierung der Versicherungssumme und die Reduzierung der Versicherungsquote.

      Diese Massnahme wird für künftige Forderungen wirksam mit Zugang der Kreditmitteilung beim Versicherungsnehmer. Wird die Versicherungssumme herabgesetzt, sind zukünftige Forderungen bis zur Höhe der reduzierten Versiche-rungssumme versichert, wenn durch Bezahlung bestehender Forderungen dafür Raum ist.
    4. Versicherungsschutz besteht nicht für Ausfälle an Forderungen
      1. 4.1 gegen öffentlich-rechtliche Abnehmer und natürliche Personen, sofern die Forderungen gegen letztere nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person entstanden sind,
      2. 4.2 gegen einen Kunden, bei dem der Versicherungsnehmer mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist oder massgebenden Einfluss auf die jeweilige Geschäftsführung ausüben kann; gleiches gilt im Fall der entspre¬chenden Beteiligung des Kunden beim Versicherungsnehmer oder der Möglichkeit zur massgebenden Einfluss¬nahme auf dessen Geschäftsführung,
      3. 4.3 aus gesetzlichen oder vertraglichen Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatz, Kursverlusten und Kosten, die durch Mängelrügen oder sonstige Einwendungen des Kunden entstanden sind,
      4. 4.4 aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien,
      5. 4.5 aus Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen, für deren Durchführung die erforderlichen Genehmigungen nicht vorlie¬gen, sowie Forderungen aus der Lieferung von Waren, deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr gegen ein bestehendes Verbot verstossen,
      6. 4.6 aufgrund von Krieg, kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen, Aufruhr, Revolution, Terrorismus, Streik, Beschlagnahme, Beeinträchtigungen des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen sowie solche, die direkt oder indirekt durch Kernenergie mitverursacht wurden.
    5. Zölle, Mehrwertsteuer und sonstige Steuern sind nicht versichert.
    6. Forderungen sind nicht versichert, bei denen der Versicherungsnehmer mit seinem Kunden bei Abschluss des Vertrages von vornherein längere Zahlungsziele vereinbart als in den Besonderen Bedingungen festgelegt sind, es sei denn, die Kreditmitteilung enthält eine abweichende Bestimmung.
    7. Der Versicherungsschutz endet für Forderungen gegen einen Kunden aus weiteren Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen mit Aufhebung des Versicherungsschutzes mittels Kreditmitteilung gemäss § 2 Ziffer 3 AVB, mit automatischer Aufhebung des Versicherungsschutzes gemäss § 5 AVB oder mit Eintritt des Versicherungsfalles gemäss § 11 AVB. Mit Beendigung des Versicherungsvertrages endet der Versicherungsschutz für sämtliche Forderungen gegen einen Kunden.

    § 3 Forderungen / Nachrücken / Anrechnung von Zahlungen

    1. Forderungen sind in der Reihenfolge ihres Entstehens bis zu der für den Kunden festgesetzten Versicherungs¬summe versichert.
    2. Unversicherte Forderungen über der jeweiligen Versicherungssumme rücken in den Versicherungsschutz nach, wenn und soweit versicherte Forderungen bezahlt wurden. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.

      Ein Nachrücken unversicherter Forderungen ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsschutz gemäss § 2 Ziffer 3 AVB aufgehoben wird, Versicherungsschutz gemäss § 5 AVB nicht mehr besteht, der Versicherungsfall eingetreten ist oder der Versicherungsvertrag beendet wird.
    3. Jede eingehende Zahlung wird auf die jeweils älteste Forderung angerech¬net.

    § 4 Anbietungspflicht / Anbietungsgrenze

    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für alle Forderungen gegen seine Kunden in den versicherten Ländern (A, 12) ausreichende Versicherungssummen zu beantragen, wenn die Gesamtforderung an einen Kunden die in den Besonderen Bedingungen genannte Anbietungsgrenze (A, 7) überschreitet.

    § 5 Automatische Aufhebung des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz endet für Forderungen aus weiteren Lieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, wenn eine vorangegangene versicherte oder unversicherte Forderung gegen einen Kunden nicht spätestens innerhalb der Frist nach ursprünglicher Fälligkeit (A, 10) bezahlt worden ist, unabhängig von der Meldung der nicht bezahlten Forde¬rung durch den Versicherungsnehmer, es sei denn, Euler Hermes bestätigt per Kreditmitteilung den Versicherungsschutz.

    § 6 Versicherungsquote

    Jeder nach § 12 AVB berechnete Ausfall wird zu dem in den Besonderen Bedingungen angegebenen Prozentsatz (A, 5) entschädigt, soweit im Einzelfall nicht ein abweichender Prozentsatz in der Kreditmitteilung festgesetzt ist.

    Der nicht entschädigungspflichtige Teil der versicherten Forderung darf nicht bei Dritten anderweitig versichert oder abgesichert werden.

    § 7 Prämie

    1. Der Versicherungsnehmer hat Euler Hermes die für die Prämienberechnung erforderlichen und in den Besonde¬ren Bedingungen genannten Angaben (A, 4.1) zu liefern. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäss nach, ist Euler Hermes unter den Voraussetzungen von Art. 6 und 8 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) nicht an den Versicherungsvertrag gebunden.
    2. Der Versicherungsnehmer garantiert Euler Hermes die in den Besonderen Bedingungen genannte Mindestprämie pro Versicherungsjahr (A, 1.2).
    3. Prämien sind einschliesslich der gesetzlichen Stempelsteuer (z.Zt. 5 % der Prämie für versicherte Kunden in der Schweiz und Liechtenstein) und gegebenenfalls weiterer gesetzlicher Abgaben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
    4. Ist eine Prämie bei Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Versicherungsnehmer gemäss den gesetzlichen Bestim¬mungen aufgefordert, die rückständige Prämie innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht von Euler Hermes vom Ablauf der Mahnfrist an und Euler Hermes ist berechtigt, entweder die Zahlung der rückständigen Prämie rechtlich einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

      Mit dem Versand der 2. Mahnung per Einschreiben werden CHF 200.-/EUR 180.-/USD 200.-Mahngebühren (massgeblich ist Vertragswährung gemäss § 17 AVB) erhoben. Die erhobenen Mahngebühren sind, ungeachtet ob die Prämie nach der 2. Mahnung bezahlt wird oder die Leistungspflicht von Euler Hermes ruht, geschuldet. Euler Hermes behält sich das Recht vor, bei Nichtzahlung der Mahngebühren, diese rechtlich einzufordern
    5. Ungeachtet der obigen Bestimmungen ist Euler Hermes bis zur Zahlung der ersten Prämie von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherungsnehmer der Versicherungsvertrag noch nicht übergeben wurde.

      Im übrigen gelten die entsprechenden Regeln des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Art. 18 bis 24 VVG).

      Euler Hermes Services ist von Euler Hermes ermächtigt, in deren Namen Rechnungen für die Prämie auszustellen und einzufordern.

    § 8 Allgemeine Sorgfaltspflicht / Schadenminderung

    Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes alle zur Vermeidung oder Minderung eines Ausfalles geeigneten Massnahmen zu ergreifen.

    Euler Hermes und Euler Hermes Services sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers zur Verminderung des Ausfallrisikos mit einzelnen seiner Kunden Vereinbarungen zur Siche¬rung der Forderungen zu treffen.

    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Weisungen von Euler Hermes zu befolgen und vor Abschluss von Vergleichen oder Zahlungsab¬sprachen bzw. vor Ergreifen von ausfallmindernden Massnahmen die Einwilligung von Euler Hermes einzuholen. Ansonsten verliert der Versicherungsnehmer jeglichen Anspruch auf Entschädigung im Schadenfall.

    § 9 Anzeige- und Verhaltenspflichten

    1. Der Versicherungsnehmer meldet unverzüglich schriftlich oder per Online-Verbindung die Zah¬lungsunfähigkeit eines versicherten Kunden mittels Inkassomandat.
    2. In dem Antrag auf Übernahme einer Versicherungssumme teilt der Versicherungsnehmer Euler Hermes mit, ob in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung
      1. 2.1 fällige Forderungen nicht oder nicht innerhalb der in den Besonderen Bedingungen festgelegten Frist (A, 10) bezahlt, oder
      2. 2.2 Wechsel abweichend von der ursprünglichen Zahlungsvereinbarung nachträglich prolongiert, oder
      3. 2.3 Schecks, Wechsel oder Lastschriften mangels Deckung nicht eingelöst, oder
      4. 2.4 ungünstige Informationen über die Vermögenslage oder die Zahlweise des Kunden bekannt wurden.
    3. Nach Antragstellung meldet der Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich oder per Online-Verbindung die unter § 9 Ziffer 2.2 bis 2.4 AVB genannten Tatbestände.
    4. Der Versicherungsnehmer
      1. 4.1 meldet unverzüglich schriftlich oder per Online-Verbindung alle Abweichungen von seinem in den Besonderen Bedingungen dargelegten Geschäftsverhalten (z.B. Geschäftstätigkeit und Zahlungsvereinbarungen),
      2. 4.2 holt vor der nachträglichen Verlängerung von Zahlungszielen die Einwilligung von Euler Hermes ein,
      3. 4.3 erteilt alle Auskünfte und reicht alle Unterlagen ein, die Euler Hermes für die Feststellung des Versicherungsfalles und die Höhe des Ausfalles für erforderlich hält und die Euler Hermes oder von ihr benannte Dritte für die Durchführung des Inkassos für erforderlich erachten,
      4. 4.4 räumt Euler Hermes das Recht ein, in seine für das Vertragsverhältnis wesentlichen Geschäftsunterlagen Ein¬sicht zu nehmen und hiervon Kopien zu verlangen oder anzufertigen,
      5. 4.5 zeigt unverzüglich alle vom Kunden oder von Dritten geleistete Zahlungen bzw. die Minderung oder den Ausgleich seiner Forderung in sonstiger Weise an,
      6. 4.6 ist verpflichtet, die in Ziffer 4.2 bis 4.5 festgelegten Bestimmungen zu befolgen, nachdem Euler Hermes eine Entschädigung geleistet hat.
    5. Der Versicherungsnehmer behandelt Informationen von Euler Hermes über die Bonitätsverhältnisse eines seiner Kunden oder dritter Firmen streng vertraulich. Da diese Informationen ohne jede Verpflichtung gegeben werden, verzichtet der Versicherungsnehmer auf An¬sprüche gegen Euler Hermes, die durch diese vertraulichen Mitteilungen entstehen können, soweit ein Haftungs¬ausschluss von Euler Hermes gesetzlich zulässig ist.

      Ferner verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, Euler Hermes von eventuellen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die von den gegebenen Informationen Kenntnis erlangen.

    § 10 Inkasso

    1. Bleibt eine Forderung bis zum Ablauf der in A, 9 festgelegten Meldefrist unbezahlt, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich oder per Online-Verbindung eine der beiden folgenden Massnahmen zu ergreifen:
      1. 1.1 Euler Hermes Services durch Zustellung des Inkassomandates samt Beilagen das Inkasso aller seiner Forderung gegen den betreffenden Kunden zu übertragen; oder
      2. 1.2 für diese Forderung bei Euler Hermes eine Verlängerung der Frist zur Meldung unbezahlter Forderungen (A, 9) vorzuschlagen. Euler Hermes kann diesen Antrag ganz oder teilweise bewilligen oder ablehnen. Euler Hermes nimmt von diesem Antrag Kenntnis, ohne zu prüfen, ob die Forderung den Bestimmungen des Versicherungsvertrages entspricht.

        Bewilligt Euler Hermes diesen Antrag und ist die Forderung bei Ablauf der eingeräumten Verlängerungsfrist immer noch unbezahlt, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich erneut eine der beiden obgenannten Massnahmen zu ergreifen.

        Lehnt Euler Hermes diesen Antrag ab, hat der Versicherungsnehmer Euler Hermes innert 7 Tagen nach Erhalt der Ablehnung das Inkasso aller seiner Forderungen gemäss Ziffer 1.1 zu übertragen.

        Wird der im Versicherungsvertrag genannte Franchise-Betrag (A, 8) durch alle unbezahlten Forderungen gegenüber einem einzelnen Kunden nicht überschritten, besteht keine Möglichkeit zur Übertragung des Inkassomandates an Euler Hermes.
    2. Bei Übertragung des Inkassomandates stellt der Versicherungsnehmer Euler Hermes Services eine so genannte Trading-History zu, welche 12 Monate vor Fälligkeit der ältesten offenen Forderung beginnt, eine Offenpostenliste, Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Liefernachweise, Rechnungskopien, Mahnungen, Korrespondenz und alle zur Ausübung seiner Rechte erforderlichen Titel und Unterlagen zur Verfügung.
    3. Der Versicherungsnehmer darf einen Vorschlag für einen aussergerichtlichen oder gerichtlichen Nachlassvertrag oder ein Begehren von ähnlicher Tragweite ohne ausdrückliche Bewilligung von Euler Hermes weder annehmen noch ablehnen, ansonsten verliert der Versicherungsnehmer jeglichen Anspruch auf Entschädigung im Schadenfall.
    4. Weder die Annahme des Inkassomandates durch Euler Hermes Services, noch die von ihr im Rahmen der Abwicklung ergriffenen Massnahmen, noch dem Versicherungsnehmer von Euler Hermes allfällig erteilte Weisungen stellen eine Verpflichtung zur Entschädigungsleistung gemäss § 12 AVB dar.
    5. Die Kosten, welche Euler Hermes Services im Zusammenhang mit dem Eintreiben und der Durchsetzung von Forderungen gegen versicherte Kunden aufzuwenden hat, sind vollumfänglich durch die Inkassogebühr (A, 2) abgegolten. Dasselbe gilt für Kosten, die der Versicherungsnehmer gegebenenfalls auf Weisung von Euler Hermes oder Euler Hermes Services aufgewendet hat.

      Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängelrügen und anderen Einreden werden von Euler Hermes Services nur dann getragen, sofern die vollumfängliche Rechtsbeständigkeit nachgewiesen wird. Andernfalls werden diese Kosten vollumfänglich vom Versicherungsnehmer getragen.
    6. Forderungen, für die aufgrund eines Verstosses gegen Obliegenheiten gemäss § 13 AVB kein Entschädigungsanspruch besteht, bzw. für Forderungen gegen nicht versicherte Kunden gehen die Kosten gemäss Teil D Ziffer 2 vollumfänglich zu Lasten des Versicherungsnehmers.

    § 11 Versicherungsfall

    Der Versicherungsfall tritt an dem Tag ein, an dem die versicherte Forderung uneinbringlich wird.
    Die Uneinbringlichkeit liegt nur vor, wenn

    1. die versicherte Forderung nicht oder nicht vollständig bezahlt ist und die in den Besonderen Bedingungen fest¬gesetzte Frist (A, 12) - beginnend mit dem Tag, an dem das Inkassomandat bei Euler Hermes eintrifft - abgelaufen ist (Nichtzahlungstatbestand), oder
    2. dem Schuldner durch den Nachlassrichter die Nachlassstundung gewährt wurde, oder der Konkurs eröffnet, oder ein gerichtlicher Nachlassvertrag bestätigt worden ist, oder
    3. ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) abgeschlossen worden ist, oder
    4. ein Verlustschein ausgestellt worden ist, oder
    5. Tatbestände von gleicher Bedeutung im Ausland vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens für den Schuldner Vollstreckungsschutz besteht.

    § 12 Entschädigungsleistung / Ausfallberechnung / Franchise

    1. Euler Hermes entschädigt nach Eintritt des Versicherungsfalles und Einreichung der erforderlichen Unterlagen innerhalb von 30 Tagen. Massgeblich für die Schadenabrechnung ist derjenige Versicherungsfall, der zeitlich zuerst eingetreten ist.

      Die Entschädigungsleistung erfolgt, sobald der endgültige versicherte Ausfall nachgewiesen ist.
    2. Bei der Ausfallberechnung werden von der versicherten Forderung aufrechenbare Forderungen sowie Zahlun¬gen und Erlöse in Abzug gebracht.

      Besteht für einen Teil des Ausfalles kein Versicherungsschutz, erfolgt der Abzug im Verhältnis versicherte/unversicherte Forderungen, unabhängig von abweichenden Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsneh¬mer und dem Kunden.

      Steht die Höhe des Ausfalles innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalles und Einreichung der erforderlichen Unterlagen noch nicht endgültig fest, erstellt Euler Hermes eine vorläufige Schadenabrechnung. Hierzu schätzt Euler Hermes die abzusetzenden Beträge, soweit deren Höhe noch unbestimmt ist.
    3. Von jedem Entschädigungsbetrag wird der in den Besonderen Bedingungen genannte Franchise-Betrag (A, 8) abgezogen. Der Entschädigungsbetrag entspricht dem gemäss § 12 Ziffer 2 AVB ermittelten versicherten Ausfall nach Berücksichtigung der Versicherungsquote (A, 5).

      Sind zusätzliche Vereinbarungen getroffen, die weitere Abzugsbeträge vom versicherten Ausfall beinhalten, entschädigt Euler Hermes die nach Abzug dieser Beträge verbleibende Schadensumme.
    4. Zahlungen oder Erlöse, die bei der Ausfallberechnung nicht berücksichtigt wurden, sind Euler Hermes unverzüglich zu melden. Sämtliche Zahlungen nach Entschädigung werden zwischen Euler Hermes und dem Versicherungsnehmer in dem Verhältnis verteilt, in dem die geleistete Entschädigung einerseits und der zu Lasten des Versicherungsnehmers verbliebene Restbetrag andererseits zur Gesamtforderung steht. Derjenige Teil, der Euler Hermes zusteht, ist unverzüglich an Euler Hermes zu überweisen.
    5. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, umgehend die entsprechenden Rückerstattungen zugunsten von Euler Hermes vorzunehmen, wenn die einer geleisteten Entschädigung zugrunde liegende Forderung durch nachträglichen gerichtlichen Entscheid ganz oder teilweise nicht anerkannt wird, oder wenn sich herausstellen sollte, dass kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht.

    § 13 Verstoss des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten

    Euler Hermes ist berechtigt, Entschädigung gemäss § 12 AVB für betreffende Forderungen zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer eine ihm zufallende Obliegenheit gemäss § 5 AVB (Automatische Aufhebung des Versicherungsschutzes), § 6 AVB (Versicherungsquote), § 9 Ziffer 2 und 3 (Anzeige- und Verhaltenspflichten), § 10 Ziffer 1 (Inkasso) nicht erfüllt hat.

    § 14 Rechtsübergang

    In Höhe der geleisteten Entschädigung gehen alle Rechte des Versicherungsnehmers gegen die Verpflichteten auf Euler Hermes über. Der Versicherungsnehmer ist auf Verlangen von Euler Hermes verpflichtet, die zum Übergang der Rechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

    Die Verpflichtungen des Versicherungsnehmers gemäss § 9 Ziffer 4 AVB gelten auch nach Übergang der Forderungen, Ansprüche und sonstigen Rechte.

    § 15 Höchstentschädigung

    Die Entschädigungsleistungen für die in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle in demselben Jahr sind durch die in den Besonderen Bedingungen genannte Höhe (A, 6) begrenzt.

    § 16 Abtretung des Auszahlungsanspruches

    Die Abtretung des Anspruches auf Auszahlung der Entschädigung ist mit schriftlicher Einwilligung von Euler Hermes zulässig.

    Die Euler Hermes zustehenden Einreden sowie das Recht der Verrechnung bleiben auch den Abtretungsempfängern gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit dem Versicherungsnehmer abgerechnet.

    § 17 Vertragswährung

    Vertragswährung ist die in den Besonderen Bedingungen (A) genannte Währung.

    Auf andere Währungen lautende Fakturenbeträge sind zum Mittelkurs des typischen Banknotenkurses in Zürich am Tage des Erhaltes des Inkassomandates umgerechnet. Dieser Umrechnungskurs hat Bestand bis zur definitiven Schlussabrechnung und hat auch Gültigkeit für Direktzahlungen an den Versicherungsnehmer und Entschädigungsleistungen. Zahlungseingänge direkt an Euler Hermes werden am Tage ihrer Gutschrift zum Mittelkurs des Banknotenkurses in Zürich umgerechnet.

    § 18 Schlussbestimmungen

    1. Der Versicherungsvertrag verlängert sich nach Ablauf eines jeden Versicherungsjahres um ein folgendes Versicherungsjahr von 12 Monaten, wenn er nicht von einem der beiden Vertragspartner vorher mit einer Frist von 2 Monaten durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
    2. Änderungen des Versicherungsvertrages gelten nur, soweit sie von Euler Hermes schriftlich bestätigt worden sind. Die Schriftform ist gewahrt durch maschinell erstellten Ausdruck ohne Unterschrift.
    3. Der Versicherungsvertrag erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet oder in Bezug auf den Versicherungsnehmer ein gerichtlicher Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung beziehungsweise Liquidationsvergleich bestätigt oder ein entsprechender aussergerichtlicher Nachlassvertrag beziehungsweise Liquidationsvergleich abgeschlossen wurde. Dasselbe gilt, wenn ein Tatbestand von gleicher Bedeutung im Ausland erfüllt ist.
    4. Auf den Versicherungsvertrag findet das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen Anwendung.
    5. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Versicherungsvertrag ist Gerichtsstand der Sitz der Schweizerischen Zweigniederlassung der Euler Hermes SA.

    C. Kreditprüfung und -überwachung durch Euler Hermes Services Schweiz AG (Euler Hermes Services)

    Der Versicherungsnehmer beauftragt für die Dauer des Versicherungsvertrages ausschliesslich Euler Hermes Services mit der Prüfung und Überwachung der zu versichernden Kunden.

    Er bevollmächtigt unwiderruflich Euler Hermes, in seinem Namen und für seine Rechnung die Prüfung und Über¬wachung der zu versichernden Kunden durch Euler Hermes Services zu veranlassen. Euler Hermes Services wird das Ergebnis ihrer Tätigkeit unmittelbar und ausschliesslich Euler Hermes zur Verfügung stellen.

    Sofern der Versicherungsnehmer Euler Hermes bonitätserhebliche Umstände anzeigt, wozu er nach Vertrag und Gesetz verpflichtet ist, darf Euler Hermes die Euler Hermes Services hiervon unterrichten. Euler Hermes Services verwendet die erhaltenen Informationen für weiterführende Analysen (Bonitätsbewertungen), deren Ergebnisse auch Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Soweit es sich dabei um datenschutzrechtlich relevante Anga¬ben handelt, kann der Versicherungsnehmer die Verwendung seiner Angaben untersagen, da die Angaben hinsichtlich der weiteren Verwendung freiwillig erfolgen.

    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Euler Hermes Services die in den Besonderen Bedingungen genannten Kreditprüfungsgebühren (A, 3), zu deren Festlegung Euler Hermes durch Euler Hermes Services ermächtigt wurde, pro angefangenem Versicherungsjahr zu entrichten. Die Beträge werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer durch Euler Hermes Services in Rechnung gestellt.

    Fakturenbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

    Ist eine Gebührenrechnung bei Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Versicherungsnehmer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, die rückständige Gebühr innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg wird eine 2. Mahnung per Einschreiben gesendet.

    Mit dem Versand der 2. Mahnung per Einschreiben werden CHF 200.-/EUR 180.-/USD 200.- Mahngebühren (massgeblich ist Vertragswährung gemäss § 17 AVB) erhoben. Die erhobenen Mahngebühren sind, ungeachtet ob die Gebührenrechnung nach der 2. Mahnung bezahlt wird, geschuldet. Euler Hermes behält sich das Recht vor, bei Nichtzahlung der Mahngebühren, diese rechtlich einzufordern.

    Die Haftung von Euler Hermes Services gegenüber dem Versicherungsnehmer ist auf Vorsatz und grobe Fahrläs¬sigkeit beschränkt, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Der Höhe nach haftet Euler Hermes Services nur auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

    Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des Versicherungsvertrages und kann nur gemeinsam mit dem Versicherungsvertrag gekündigt werden.

    Die Vereinbarungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäss im Verhältnis zwischen Euler Hermes Services und dem Versicherungsnehmer, soweit sie inhaltlich anwendbar sind.

    Im übrigen gelten die AVB, wo anwendbar.

    Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Auftrag zur Kreditprüfung und -überwachung ist Gerichtsstand der Sitz der Euler Hermes Services Schweiz AG

    D. Inkasso durch Euler Hermes Services Schweiz AG (Euler Hermes Services)

    1. Versicherte Forderungen
      Der Versicherungsnehmer beauftragt für die Dauer des Versicherungsvertrages ausschliesslich Euler Hermes Services mit dem Inkasso von Forderungen gegen versicherte Kunden.

      Der Versicherungsnehmer wird nach schriftlicher Auftragserteilung ohne Zustimmung von Euler Hermes Services nicht mit dem Kunden verhandeln oder weiterhin gegen ihn vorgehen. Der Versicherungsnehmer übergibt Euler Hermes Services alle auftragsbezogenen, zweckdienlichen Informationen. Euler Hermes Services geht nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen vor. Euler Hermes Services kann Aufträge ohne An¬gabe von Gründen ablehnen oder das Inkasso jederzeit einstellen. Euler Hermes Services kann gerichtliche Massnahmen von Rechtsanwälten durchführen lassen. Diese handeln für Euler Hermes Services im Namen des Versicherungsnehmers und sind be¬rech¬tigt, Euler Hermes Services jederzeit Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben. Euler Hermes Services ist berechtigt, Informationen zum Ergebnis ihrer Tätigkeit auch Euler Hermes zur Verfügung zu stellen.
    2. Unversicherte Forderungen
      Für Forderungen, für die kein Versicherungsschutz gemäss § 10 Ziffer 6 AVB besteht oder für Fälle gemäss § 10 Ziffer 5, Absatz 2 AVB gelten nachfolgende Tarife.

      Platzierungsgebühr pro Fall: CHF 120.- / EUR 100.- / USD 130.- Erfolgsprovision in % auf vereinnahmte Beträge: Schweiz / Liechtenstein: 10% / EU: 15% / übrige Länder: 20%

      Zur Erfolgsprovision zählen alle Formen der Forderungsreduzierung, insbesondere Zahlungen, Gutschriften, Verrechnung von Gegenforderungen, Warenrücknahmen. Diesbezügliche Informationen teilt der Versicherungsnehmer Euler Hermes Services unverzüglich mit. Die Rechtsfolgen und Kosten, die durch Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

      Für die Kosten (z.B. Anwaltskosten, Provisionen von Dritten, Betreibungs- und Gerichtskosten, Barauslagen, Kosten von Korrespondenten usw.) hat der Versicherungsnehmer gesondert aufzukommen.

      Vor kostenintensiven Schritten wie z.B. bei gerichtlichen Massnahmen, der Beauftragung eines Anwaltes oder eines externen Inkassopartners, holt Euler Hermes Services das Einverständnis des Versicherungsnehmers ein. Vergleiche und Nachlässe auf die Forderungen bedürfen der Zustimmung des Versicherungsnehmers. Im Übrigen kann Euler Hermes Services Ratenzahlungsvereinbarungen nach eigenem Ermessen abschliessen.

      Euler Hermes Services ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, einen Kostenvorschuss vom Versicherungsnehmer zu verlangen. Wird dieser nicht geleistet, kommt dies einem Rückzug des Inkassoauftrages gleich. Euler Hermes Services ist berechtigt, ohne Begründung Inkassoaufträge abzulehnen oder ein Mandat niederzulegen.
    3. Weitere Bestimmungen
      Zieht der Versicherungsnehmer sein Mandat zurück, wird die volle Erfolgsprovision auf den ge¬samten Forderungsbetrag oder allenfalls zu erwartende, spätere Zahlungen berechnet. Ebenso erfolgt die volle Verrechnung der Provision bei einer offensichtlichen Umgehung einer Abrechnung durch Auftragsrückzug.

      Die Inkassogebühren und Provisionen werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von Euler Hermes Services in Rechnung gestellt. Fakturenbeträge sind innert 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

      Ist eine Gebühren- oder Provisionsrechnung bei Fälligkeit nicht bezahlt, so wird der Versicherungsnehmer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, die rückständige Gebühr oder Provision innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg wird eine 2. Mahnung per Einschreiben gesendet.

      Mit dem Versand der 2. Mahnung per Einschreiben werden CHF 200.-/EUR 180.-/USD 200.- Mahngebühren (massgeblich ist Vertragswährung gemäss § 17 AVB) erhoben. Die erhobenen Mahngebühren sind, ungeachtet ob die Gebühren- oder Provisionsrechnung nach der 2. Mahnung bezahlt wird, geschuldet. Euler Hermes behält sich das Recht vor, bei Nichtzahlung der Mahngebühren, diese rechtlich einzufordern.

      Die Haftung von Euler Hermes Services gegenüber dem Versicherungsnehmer ist auf Vorsatz und grobe Fahrläs¬sigkeit beschränkt, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Der Höhe nach haftet Euler Hermes Services nur auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

      Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des Versicherungsvertrages und kann nur gemeinsam mit dem Versiche¬rungsvertrag gekündigt werden. Für Forderungen, welche auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages versichert sind, sind die Kosten vollumfänglich durch die Inkassogebühr (A, 2) abgegolten. Für alle anderen Forderungen, für die vor Beendigung des Versicherungsvertrages ein Inkassomandat erteilt wurde, führt Euler Hermes Services das Inkasso weiterhin durch.

      Im Übrigen gelten die AVB, wo anwendbar.

      Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Auftrag zum Inkasso ist Gerichtsstand der Sitz der Euler Hermes Services Schweiz AG.

    E. Hinweise zum Datenschutz

    Euler Hermes, eine Gesellschaft der Allianzgruppe, ist der weltweit führende Dienstleister für warenbezogene Kreditversicherungslösungen, mit Tochtergesellschaften und Niederlassungen in ganz Europa und der Welt. Euler Hermes bietet B2B Finanzprodukte, die unseren Kunden in aller Welt dabei helfen, ihre Geschäftspartner klug zu wählen und ihnen die Sicherheit geben, ihre Geschäftsmöglichkeiten zu erweitern.

    Unsere Prüfungen versicherungsrelevanter Umstände stehen auf einem sicheren Fundament. Wir erheben relevante Informationen über Unternehmen und Einzelpersonen und haben unter anderem auch über Sie Daten gespeichert. Wir informieren Sie daher nachstehend gemäss Art. 4 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) über die Verarbeitung Ihrer Daten.

    Identität des Verantwortlichen

    Euler Hermes Zweigniederlassung Wallisellen der Euler Hermes SA, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Schweiz,
    Tel.: +41 (0) 44/283 65 65.

    Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

    Euler Hermes Zweigniederlassung Wallisellen der Euler Hermes SA, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Schweiz,
    Tel.: +41 (0) 44/283 65 65, Email: EHCHPrivacy@eulerhermes.com

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    Empfänger

    Empfänger personenbezogener Daten sind Gesellschaften der Euler Hermes Gruppe und Rückversicherer. In bestimmten Fällen (Doppelversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang, Mitversicherung) bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.

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    Wir bewahren Ihre personenbezogenen Daten nur so lange auf, wie es zur Erreichung der Zwecke, für die wir sie erhoben haben, notwendig ist, oder um unsere rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder so lange wie gesetzlich erlaubt (z.B. zur Verteidigung von Rechtsansprüchen). Anschliessend löschen wir Ihre personenbezogenen Daten.

    Rechte der betroffenen Person

    Sie haben gegenüber der Euler Hermes das Recht auf Auskunft nach Art. 8 DSG, das Recht auf Berichtigung nach Art. 12 und 13 DSG, das Recht auf Löschung nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 9 DSG. Nach Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, widersprochen werden. Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) haben Sie zudem das Recht, Ihre Daten für die Weitergabe an Dritte sperren zu lassen. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist an die Euler Hermes Zweigniederlassung Wallisellen der Euler Hermes SA, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Schweiz zu richten.

    Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

    Sie haben das Recht, sich bei der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Feldeggweg 1, CH-3003 Bern) zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmässig erfolgt.

    Erforderlichkeit der Daten

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